§ 822 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt zu werden, die Umschreibung eines auf Namen lautenden Wertpapiers auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierfür erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Verwertung von Wertpapieren und der Umschreibung von Namenspapieren.