Umfang gerichtlicher Tätigkeit

§ 1026 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Gericht in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden darf, soweit dieses Buch es vorsieht.

§ 1026 ZPO

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit und des Umfangs gerichtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.