Umfang der Prozessfähigkeit

§ 52 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Person insoweit prozessfähig ist, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

§ 52 ZPO

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 → Parteien
Regelt die prozessualen Rechte und Pflichten der Parteien im Zivilprozess, einschließlich der Prozessfähigkeit, Vertretung und der Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung.