Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
§ 91 (1) S. 1 ZPO → Prozesskosten
§ 91 (2) S. 1 ZPO → Auswärtiger Rechtsanwalt
§ 91 (2) S. 2 ZPO → Kosten mehrerer Rechtsanwälte
§ 91 (2) S. 3 ZPO → Rechtsanwalt in eigener Sache