§ 835 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen ist.
Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.
§ 835 ZPO → Überweisung einer Geldforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung an den Gläubiger.