Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt

§ 835 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen ist.

§ 835 (1) ZPO

Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

siehe auch

§ 835 ZPO → Überweisung einer Geldforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung an den Gläubiger.