§ 837 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen für die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht.
Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
§ 837 ZPO → Überweisung einer Hypothekenforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, und beschreibt die Voraussetzungen und Ausnahmen für die Eintragung der Überweisung.