§ 839 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die Überweisung gepfändeter Geldforderungen bei Abwendungsbefugnis des Schuldners erfolgt.
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung.