§ 1069 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen an oberste Landesbehörden.
Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
§ 1069 ZPO → Verordnungsermächtigungen
Legt die Zuständigkeiten für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784 fest und ermächtigt zu entsprechenden Verordnungen.