Übertragung nicht verbrauchter pfändungsfreier Beträge

§ 899 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Übertragung nicht verbrauchter pfändungsfreier Beträge in die folgenden drei Kalendermonate.

§ 899 (2) ZPO

Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

siehe auch

§ 899 ZPO → Übertragung
Regelt die Bestimmungen über den pfändungsfreien Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto und die Übertragungsmöglichkeiten nicht verbrauchter Beträge.