Übertragung des Eigentums und Sicherungshypothek

§ 848 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Auflassung an den Sequester und die Sicherungshypothek bei Übertragung des Eigentums.

§ 848 (2) ZPO

Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

siehe auch

§ 848 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Regelt die Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache und die damit verbundenen Maßnahmen, einschließlich der Bestellung eines Sequesters und der Sicherungshypothek.