§ 1074 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Landesregierungen, die Befugnis zur Erlassung von Rechtsverordnungen an eine oberste Landesbehörde zu übertragen.
Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
§ 1074 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.