Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 1074 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Landesregierungen, die Befugnis zur Erlassung von Rechtsverordnungen an eine oberste Landesbehörde zu übertragen.

§ 1074 (5) ZPO

Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.

siehe auch

§ 1074 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.