Übertragung der Ermächtigung an oberste Landesbehörden

§ 959 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Landesregierungen, die Ermächtigung zur Zuweisung von Aufgaben durch Rechtsverordnung an eine oberste Landesbehörde zu übertragen.

§ 959 (2) ZPO

Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer obersten Landesbehörde übertragen.

siehe auch

§ 959 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Ermächtigung der Landesregierungen, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Rechtsverordnung zuzuweisen.