Übertragung der Einnahme des Augenscheins

§ 372 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Übertragung der Einnahme des Augenscheins an ein Mitglied des Prozessgerichts oder ein anderes Gericht, einschließlich der Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen.

§ 372 (2) ZPO

Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.

siehe auch

§ 372 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts.