§ 372 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Übertragung der Einnahme des Augenscheins an ein Mitglied des Prozessgerichts oder ein anderes Gericht, einschließlich der Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen.
Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.
§ 372 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts.