Übersetzung schriftlicher Beweismittel

§ 1045 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Schiedsgericht, die Übersetzung schriftlicher Beweismittel in die vereinbarte oder bestimmte Sprache anzuordnen.

§ 1045 (2) ZPO

Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.

siehe auch

§ 1045 ZPO → Verfahrenssprache
Regelt die Bestimmung der Sprache oder Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren verwendet werden sollen.