§ 139 ZPO → Gerichtliche Hinweispflicht
Das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG [→ Rechtliches Gehör] schützt auch vor „Überraschungsentscheidungen“. Eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann daher der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt abstellt.1)
§ 139 ZPO → Gerichtliche Hinweispflicht