Übermittlung von Schriftstücken an den Gerichtsvollzieher

§ 193 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Partei das zuzustellende Dokument entweder in Papierform mit Abschriften oder als elektronisches Dokument übermitteln muss.

§ 193 (1) ZPO

Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument 1. in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder 2. als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.

siehe auch

§ 193 ZPO → Zustellung von Schriftstücken
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument.