§ 1054 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass jede Partei einen von den Schiedsrichtern unterschriebenen Schiedsspruch erhalten muss.
Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
§ 1054 ZPO → Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Regelt die formalen Anforderungen an den Schiedsspruch, einschließlich der Schriftform, der Begründungspflicht und der Angabe von Datum und Ort.