Übermittlung der Zustellungsurkunde

§ 193 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zustellungsurkunde der Partei zu übermitteln ist, für die zugestellt wurde.

§ 193 (4) ZPO

Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.

siehe auch

§ 193 ZPO → Zustellung von Schriftstücken
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument.