§ 193 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zustellungsurkunde der Partei zu übermitteln ist, für die zugestellt wurde.
Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
§ 193 ZPO → Zustellung von Schriftstücken
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument.