§ 362 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der ersuchte Richter die Verhandlungen in Urschrift an die Geschäftsstelle des Prozessgerichts übermittelt, welche die Parteien über den Eingang benachrichtigt.
Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.
§ 362 ZPO → Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Regelt die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht, wenn diese nicht durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann.