Übergang der Forderung auf den Gläubiger

§ 835 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Übergang der Forderung auf den Gläubiger, sodass er als befriedigt gilt.

§ 835 (2) ZPO

Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

siehe auch

§ 835 ZPO → Überweisung einer Geldforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung an den Gläubiger.