Übergabe von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen

§ 897 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Übergabe von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen, wenn der Schuldner zur Bestellung oder Abtretung solcher Rechte verurteilt ist.

§ 897 (2) ZPO

Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.

siehe auch

§ 897 ZPO → Verschaffung von Grundpfandrechten
Regelt die Übereignung und die Verschaffung von Grundpfandrechten im Rahmen der Zwangsvollstreckung.