§ 757 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und der Quittung an den Schuldner nach Empfang der Leistungen.
§ 757 (1) ZPO → Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und Quittung durch den Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher muss nach Empfang der Leistungen die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung an den Schuldner ausliefern und bei teilweiser Leistung dies auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerken.
§ 757 (2) ZPO → Recht des Schuldners auf Quittung des Gläubigers
Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, bleibt unberührt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der allgemeinen Verfahrensvorschriften.