Übergabe des Ersatzstückes nach gerichtlichem Beschluss

§ 811b (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Übergabe des Ersatzstückes oder des Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2.

§ 811b (4) ZPO

Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 811b ZPO → Vorläufige Austauschpfändung
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.