Terminsbestimmung von Amts wegen

§ 216 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Termine von Amts wegen festgelegt werden, wenn Anträge oder Erklärungen nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden können oder eine solche angeordnet ist.

§ 216 (1) ZPO

Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

siehe auch

§ 216 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung von Terminen im Zivilprozess.