Terminsbestimmung durch den beauftragten Richter

§ 361 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Terminsbestimmung durch den beauftragten Richter erfolgt, falls sie bei der Verkündung unterblieben ist, und dass der Vorsitzende ein anderes Mitglied ernennt, wenn der beauftragte Richter verhindert ist.

§ 361 (2) ZPO

Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.

siehe auch

§ 361 ZPO → Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
Regelt die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts und die Bestimmung des beauftragten Richters sowie den Termin zur Beweisaufnahme.