Terminbestimmung bei fehlender Anspruchsbegründung

§ 700 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Terminbestimmung, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht und der Einspruch nicht verworfen wird.

§ 700 (5) ZPO

Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.