§ 876 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Vorgehen bei einem Termin zur Erklärung und Ausführung eines Teilungsplans, insbesondere die Behandlung von Widersprüchen und deren Auswirkungen auf die Ausführung des Plans.
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verteilung des Erlöses
Regelt die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Erstellung und Durchführung eines Teilungsplans sowie der Behandlung von Widersprüchen und Einigungen unter den Gläubigern.