Teilnahmerechte

§ 1073 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Teilnahmerechte bei der Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783.

§ 1073 (1) ZPO → Anwesenheit und Beteiligung bei ausländischer Beweisaufnahme
Erlaubt dem ersuchenden deutschen Gericht oder einem beauftragten Mitglied, bei der Beweisaufnahme durch ein ausländisches Gericht oder einen deutschen Konsularbeamten anwesend und beteiligt zu sein.

§ 1073 (2) ZPO → Unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland
Erlaubt Mitgliedern des Gerichts und beauftragten Sachverständigen, eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland durchzuführen.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 2 → Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU, einschließlich der Beteiligungsrechte deutscher Gerichte und der unmittelbaren Beweisaufnahme im Ausland.