Eine Teilklage, mit der mehrere prozessual selbständige Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teilbetrag übersteigt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger angibt, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen.1)
§ 253 (2) Nr. 2 ZPO → Bestimmtheit des Klageantrags