§ 313 (2) ZPO → Tatbestand des Urteils
§ 314 ZPO → Beweiskraft des Tatbestandes
§ 320 ZPO → Berichtigung des Tatbestands
Widersprüchlichem Tatbestand fehlt die Beweiskraft (§ 314 ZPO) und es kommt ihm keine Bindungswirkung für die Revisionsinstanz (§ 559 Abs. 1 ZPO) zu.1)
Dem Tatbestand kommt keine Beweiskraft zu, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist.2)
→ Beweis