Der Einleitung eines Löschungsverfahrens gemäß § 54 MarkenG kann die »Strohmanneigenschaft« des Antragstellers entgegenstehen, wenn die Rechtskraftwirkung einer früheren Entscheidung unterlaufen werden soll.1)
Der Antragsgegner trägt grundsätzlich die Darlegungsund Beweislast für die »Strohmanneigenschaft« des Antragstellers. Je nach Sachlage kommen Beweiserleichterungen in Betracht.2)