In der Regel ist das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Maßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren geringer zu bewerten als ihr Interesse an der Hauptsache. Insoweit ist ein Abschlag von ungefähr 1/3 zu machen.1)
Handelt es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung, so ist von einem Streitwert in Höhe von 20.000,– Euro auszugehen.2)