Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft [→ Auskunftsanspruch] ausgesprochen, so ist für die Bemessung der Beschwer, die auch den Gebührenstreitwert bestimmt, das Interesse der Rechtsmittelführerin maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.1) Dieses Interesse bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei.2)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten.3)
Die Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses bei der Bestimmung des Beschwerdewerts erfordert die Darlegung, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte.4)
Der Umstand, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte, findet bei der Bewertung eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses keine Berücksichtigung, weil es sich um eine für die Wertbestimmung irrelevante Fernwirkung im Rahmen von Drittbeziehungen handelt.5)