Streitgenossenschaft von Gläubiger und Schuldner

§ 805 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Gläubiger und Schuldner als Streitgenossen anzusehen sind, wenn die Klage gegen beide gerichtet wird.

§ 805 (3) ZPO

Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

siehe auch

§ 805 ZPO → Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.