Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 59 ZPO

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

siehe auch

§ 66 ZPO → Nebenintervention

Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 59 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen, unter denen mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden können.

§ 59 ZPO

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 2 → Streitgenossenschaft
Regelt die Bedingungen, unter denen mehrere Personen als Streitgenossen gemeinsam klagen oder verklagt werden können, einschließlich der Voraussetzungen einer Rechtsgemeinschaft oder der Identität des tatsächlichen und rechtlichen Grundes.