§ 771 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei einer Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner diese als Streitgenossen anzusehen sind.
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
§ 771 ZPO → Drittwiderspruchsklage
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben.