Streitgenossenschaft bei Drittwiderspruchsklage

§ 771 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei einer Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner diese als Streitgenossen anzusehen sind.

§ 771 (2) ZPO

Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

siehe auch

§ 771 ZPO → Drittwiderspruchsklage
Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben.