Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel grundsätzlich gesondert zu beurteilen,1)
Im Patentnichtigkeitsverfahren gilt ein Streithelfer des Klägers gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse, weil die Entscheidung über den Rechtsbestand des Patents nur einheitlich ergehen kann.2)
Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel hingegen grundsätzlich gesondert zu beurteilen.3)
§ 66 ZPO → Nebenintervention
§ 69 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, wenn die Rechtskraft der Entscheidung im Hauptprozess auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist.
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Streitgenossenschaft
Legt fest, unter welchen Bedingungen mehrere Personen als Streitgenossen auftreten können und welche Auswirkungen dies auf das Verfahren hat, einschließlich der Handlungen und Kostenverteilung.