Stellungnahme des Gegners

§ 321a (3) ZPO

Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

siehe auch

§ 321a (1) ZPO → Anhörungsrüge
Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.