Stellungnahme des Gegners

§ 544 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 544 (5) ZPO

Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

siehe auch

§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.