Stellungnahme auf die Klageerwiderung

§ 277 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung.

§ 277 (4) ZPO

Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

siehe auch

§ 277 ZPO → Replik
Regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die Replik im Zivilprozess.