Beschwerde am BPatG ist statthaft gegen Entscheidungen des DPMA, die eine abschließende und die Rechte der Beteiligten berührende Regelung enthalten.
Nicht beschwerdefähig sind aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelung:
die Ablehnung eines Antrags auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds (§ 28 III S.3 PatG)
die Zurückweisung des Antrags auf mündliche Anhörung (§ 46 I S.5 PatG)
die erfolgte Wiedereinsetzung (§ 123 IV PatG)
die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (§ 135 III S.1 PatG)