§ 298a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Bundesregierung zur Bestimmung der Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.
§ 298a ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Führung von Prozessakten in elektronischer Form und die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung dieser Regelungen.