Sprache eingehender Ersuchen

§ 1075 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen.

§ 1075 ZPO

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 2 → Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Beweisaufnahme in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Sprache und Formalitäten für eingehende Ersuchen.