§ 1070 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst oder von einer entsprechenden Übersetzung begleitet sein müssen.
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 9 → Zustellungen im Europäischen Justizraum
Regelt die Anforderungen und Verfahren für Zustellungen im Rahmen der europäischen justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die sprachlichen Anforderungen und die Anerkennung von Zustellungsanträgen und Bescheinigungen.