§ 947 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Kontoinformationen durch das Gericht und die Bedingungen für deren Löschung oder eingeschränkte Verarbeitung.
Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 947 ZPO → Verfahren
Regelt das Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Nutzung von Beweismitteln und Kontoinformationen.