Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit

§ 262 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit und stellt klar, dass die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über diese Wirkungen unberührt bleiben.

§ 262 ZPO

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Rechtshängigkeit
Regelt die Auswirkungen der Rechtshängigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die Unveränderlichkeit der Zuständigkeit und die Unzulässigkeit einer anderweitigen Anhängigkeit während der Rechtshängigkeit.