§ 336 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Wird der Beschluss aufgehoben, muss die nicht erschienene Partei nicht zu einem neuen Termin geladen werden.
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.
§ 336 ZPO → Rechtsmittel bei Zurückweisung
Regelt die Rechtsmittelmöglichkeiten bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils.