Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts

§ 956 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts und des Gerichts des ersten Rechtszugs.

§ 956 (1) ZPO

Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.

siehe auch

§ 956 ZPO → Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts und des Gerichts des ersten Rechtszugs in bestimmten Fällen.