§ 573 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung die sofortige Beschwerde stattfindet.
Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
§ 573 ZPO → Erinnerung
Regelt die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung des Gerichts zu beantragen.