Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung

§ 573 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung die sofortige Beschwerde stattfindet.

§ 573 (2) ZPO

Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 573 ZPO → Erinnerung
Regelt die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung des Gerichts zu beantragen.