Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil

§ 71 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass gegen das Zwischenurteil sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.

§ 71 (2) ZPO

Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 71 ZPO → Zwischenstreit über Nebenintervention
Regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit.

Sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil

§ 387 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht eine sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil.

§ 387 (3) ZPO

Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 387 ZPO → Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.