Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung

§ 78b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird.

§ 78b (2) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 78b ZPO → Notanwalt
Regelt die Beiordnung eines Notanwalts für eine Partei, die keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet.