§ 78b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird.
Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
§ 78b ZPO → Notanwalt
Regelt die Beiordnung eines Notanwalts für eine Partei, die keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet.